Gehalts­ab­rech­nungen der letzten drei Monate

Nach den Perso­nal­daten spielen Einkom­mens­nach­weise eine zentrale Rolle bei der Prüfung der Bonität. Zunächst gilt grund­sätz­lich: Wenn der Kunde erst vor kurzer Zeit bei seinem derzei­tigen Arbeit­geber begonnen hat, sollte eine Arbeits­ver­trags­kopie beigefügt werden und der Status des Kunden sollte ersicht­lich sein, z.B. ob dieser sich in Probe­zeit befindet oder ob er (un)-befristet arbeitet.
Ansonsten werden gene­rell immer die Gehalts­ab­rech­nungen der letzten drei Monate benö­tigt; die aktu­elle Abrech­nung muss also aus dem vergan­genen Monat vor Antrag­stel­lung sein. Dabei ist maßgeb­lich, dass das Eintritts­datum erkennbar ist. Falls eben­falls ein Austritts­datum erwähnt wird, deutet dies auf einen befris­teten Arbeits­ver­trag hin und ist deshalb auch von Relevanz.

Beamte

Bei Beamten reichen die letzten beiden Bezü­ge­mit­tei­lungen, sowie die letzte Dezember Abrechnung.

Arbeit­geber-Darlehen

Wenn auf der Abrech­nung darüber hinaus ein Arbeits­geber-Darlehen erkennbar ist, dann muss zusätz­lich auch der Darle­hens­ver­trag ange­for­dert werden. Der Arbeits­ver­trag des Kunden muss nicht nur bei einem Eintritt von unter sechs Monaten heran­ge­zogen werden, sondern auch wenn der Arbeit­nehmer provi­si­ons­be­tei­ligt ist, Ziel­ab­kommen verein­bart hat oder wenn dieser mehr als zwölf Gehälter bezieht.

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