Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung: Warum Beamte eine hoch­wer­tige DU-Klausel brauchen

Die Absi­che­rung der Arbeits­kraft funk­tio­niert bei Beamten anders als bei Ange­stellten. Bei ihnen geht es nicht nur um die Frage, ob ein Versi­cherer eine Berufs­un­fä­hig­keit aner­kennt. Für Beamte zählt vor allem die Dienst­un­fä­hig­keit. Hier entstehen in der Praxis die größten Versor­gungs­lü­cken. Eine Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist deshalb wesent­li­cher Teil der Absi­che­rung – voraus­ge­setzt, die DU-Klausel ist sauber formu­liert. (Eine Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist genau genommen eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Dienstunfähigkeitsklausel.)

Viele Beamte verlassen sich darauf, dass der Staat schon zahlen wird. Die gesetz­li­chen Rege­lungen zeigen jedoch, dass die Versor­gung erst im Laufe der Dienst­jahre aufge­baut wird. In den ersten Jahren besteht sogar fast kein staat­li­cher Schutz. Das betrifft vor allem Beamte auf Widerruf und Probe, also gerade die Berufs­an­fänger. Genau in dieser Phase ist das Risiko am höchsten und die Versor­gung gleich­zeitig am schwächsten.

Warum die DU-Klausel so wichtig ist

Die Dienst­un­fä­hig­keits-Klausel entscheidet darüber, wann der Versi­cherer zahlen muss. Ohne DU-Klausel muss der Beamte zusätz­lich nach­weisen, dass er berufs­un­fähig ist. Dabei prüft der Versi­cherer selbst­ständig, ob die medi­zi­ni­schen Voraus­set­zungen erfüllt sind, ob eine Verwei­sung möglich ist oder ob die 50-Prozent-Grenze erreicht wird.

Eine hoch­wer­tige Dienst­un­fä­hig­keits-Klausel sorgt dafür, dass die Entschei­dung des Dienst­herrn ausreicht.

Das bedeutet also:

  • Die Verset­zung in den Ruhe­stand oder die Entlas­sung reicht als Leistungsnachweis.
  • Es ist kein zusätz­li­cher Prüfungs­pro­zess des Versi­che­rers nötig.
  • Es entfällt die Diskus­sion über Tätig­keiten, Verwei­sungen und Einschränkungen.

Damit wird verhin­dert, dass der Beamte zwar dienst­un­fähig ist, aber trotzdem keine Leis­tung aus der privaten Versi­che­rung erhält.

Dienst­un­fä­hig­keit und Berufs­un­fä­hig­keit laufen nicht immer synchron

Dienst­un­fä­hig­keit und Berufs­un­fä­hig­keit sind unter­schied­liche Begriffe und folgen unter­schied­li­chen Regeln. Die Dienst­un­fä­hig­keit wird durch den Dienst­herrn fest­ge­stellt. Die BU wird durch den Versi­cherer geprüft. Diese Wege müssen nicht gleich­zeitig eintreten. Ein Beamter kann dienst­un­fähig sein, obwohl der Versi­cherer noch keine BU aner­kennt. Es kann genauso gut umge­kehrt passieren.

Das eigent­liche Risiko ohne DU-Klausel besteht darin, dass der Beamte aus dem Dienst ausscheidet oder in den Ruhe­stand versetzt wird, aber keine Leis­tungen aus seiner privaten Versi­che­rung erhält. Das ist die Situa­tion, die mit einer DU-Klausel vermieden werden soll.

Warum Dienst­un­fä­hig­keit schwerer nach­zu­weisen ist als Berufsunfähigkeit

Die beam­ten­recht­liche Defi­ni­tion ist strenger. Der Dienst­herr prüft zuerst, ob der Beamte auf einem anderen Arbeits­platz einge­setzt werden kann. Es spielt keine Rolle, ob dieser Arbeits­platz ein gerin­geres Ansehen hat oder nicht dem bishe­rigen Aufga­ben­feld entspricht. Entschei­dend ist nur, ob der Beamte weiterhin arbeits­fähig ist.

Dazu kommt eine längere Beob­ach­tungs- und Progno­se­phase. Die Zustän­dig­keit liegt beim Dienst­herrn und nicht beim Versi­cherer. Dieser Prozess kann sich über Monate ziehen. Das kann dazu führen, dass DU-Entschei­dungen später erfolgen als eine BU-Bewer­tung. Eine DU-Klausel sorgt hier für Klar­heit, weil sie die Entschei­dung des Dienst­herrn über­nimmt und den Versi­che­rungs­fall absichert.

Die größten Versor­gungs­lü­cken entstehen am Anfang der Beamtenlaufbahn

Die staat­liche Versor­gung hängt direkt vom Beam­ten­status ab. Und genau am Anfang ist sie beson­ders gering.

Beamte auf Widerruf werden bei Krank­heit und Unfall häufig entlassen. Ein Ruhe­ge­halt gibt es nicht. Die Rück­kehr in die gesetz­liche Renten­ver­si­che­rung hilft kaum, weil die Warte­zeiten fehlen. In dieser Phase ist eine Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung beson­ders wichtig, weil es sonst keine Versor­gung gibt.

Beamte auf Probe haben meist eben­falls keinen Anspruch auf ein Ruhe­ge­halt bei Krank­heit. Entlas­sungen sind möglich und sogar üblich. Auch hier entsteht ohne Absi­che­rung ein finan­zi­elles Loch.

Beamte auf Lebens­zeit erhalten erst dann ein Ruhe­ge­halt, wenn die Warte­zeit erfüllt ist. In den ersten Dienst­jahren ist dieses Ruhe­ge­halt oft gering. Der Bedarf an privater Absi­che­rung bleibt deshalb bestehen.

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Dienst­un­fä­hig­keits-Klausel schließt diese Versor­gungs­lücke. Sie sorgt dafür, dass der Beamte im Leis­tungs­fall nicht ohne Einkommen dasteht.

Verschie­dene Dienst­un­fä­hig­keits-Klau­seln und ihre Qualität

Nicht jede DU-Klausel bietet den glei­chen Schutz. Die Unter­schiede stehen im Bedin­gungs­werk und fallen auf den ersten Blick oft nicht auf.

  • Eine echte Dienst­un­fä­hig­keits-Klausel erkennt die Entschei­dung des Dienst­herrn an. Damit besteht der stärkste Schutz.
  • Bei einer fast echten DU-Klausel prüft der Versi­cherer, ob die Verset­zung ausschließ­lich aus gesund­heit­li­chen Gründen erfolgte.
  • Bei einer unechten DU-Klausel reicht die Verset­zung nicht aus. Der Versi­cherer darf zusätz­lich prüfen.

Je schlechter die Klausel, desto größer das Risiko, dass trotz Dienst­un­fä­hig­keit keine Leis­tung gezahlt wird.

Spezi­elle DU-Klau­seln und Teil-DU

Manche Anbieter werben mit spezi­ellen Dienst­un­fä­hig­keits­klau­seln für Polizei, Feuer­wehr oder andere Bereiche. In der Praxis bringen diese Vari­anten nur selten echte Vorteile. Wenn ein Beamter die beson­deren Anfor­de­rungen seines Berufes nicht mehr erfüllen kann, liegt häufig bereits Berufs­un­fä­hig­keit vor. Die allge­meine DU-Klausel sichert diesen Fall in der Regel bereits ab.

Ähnlich sieht es bei der Teil-DU aus. Wenn ein Beamter nur noch in Teil­zeit arbeiten kann, liegt häufig bereits eine BU-Einschrän­kung vor. Eine gute DU-Klausel berück­sich­tigt solche Fälle und macht zusätz­liche Konstruk­tionen überflüssig.

Der wich­tigste Punkt: Bera­tung und Prüfung der Bedingungen

Die Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist keines der Produkte, die man einfach abschließt und damit erle­digt. Die Unter­schiede zwischen den Tarifen sind groß. Manche Klau­seln bieten sehr guten Schutz, andere nur auf den ersten Blick. Es entscheidet sich im Bedin­gungs­werk, ob die Versi­che­rung in der Praxis wirk­lich leistet.

Dazu gehört eine saubere Analyse des Beam­ten­status, des Dienst­ver­hält­nisses, der Versor­gung und der Versi­che­rungs­be­din­gungen. Eine DU-Klausel, die nicht konse­quent formu­liert ist, schützt im Ernst­fall nur eingeschränkt.

Beamte benö­tigen eine Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, die auf ihre Situa­tion abge­stimmt ist und die Entschei­dung des Dienst­herrn aner­kennt. Die DU-Klausel ist der Kern dieser Absi­che­rung. Sie sorgt dafür, dass der Beamte bereits dann geschützt ist, wenn der Dienst­herr die Dienst­un­fä­hig­keit fest­stellt – und nicht erst, wenn ein Versi­cherer eine eigene BU-Defi­ni­tion erfüllt sieht.

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Hinweis zum Jahresende

Das Jahr ist fast vorbei und ich kann keine Termine mehr in 2021 anbieten. Sollte ein Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gewünscht sein, bitte Eiltermin buchen oder eine Eilanfrage stellen. BU geht dieses Jahr nur noch bei einwandfreier Gesundheitshistorie. Ausführliche Risikovoranfrage erst wieder ab Januar möglich.