Sorge­rechts­ver­fü­gung — einfach erklärt

Sorge­rechts­ver­fü­gung – wer kümmert sich um deine Kinder, wenn dir etwas passiert?

Die meisten Eltern tun alles für ihre Kinder: Sie kümmern sich, planen voraus­schauend, sichern finan­ziell ab. Und doch wird ein Thema oft ausge­klam­mert – aus Angst, aus Unsi­cher­heit oder weil man denkt, es sei ohnehin klar gere­gelt: Was passiert mit meinen Kindern, wenn ich sterbe oder dauer­haft ausfalle?

Die Antwort ist leider nicht so eindeutig, wie viele glauben. Denn ohne eine schrift­liche Sorge­rechts­ver­fü­gung entscheidet im Ernst­fall das Fami­li­en­ge­richt – und zwar nach eigenem Ermessen. Deine Wünsche spielen dann nur eine unter­ge­ord­nete Rolle, wenn du sie nicht klar doku­men­tiert hast.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Mit einer Sorge­rechts­ver­fü­gung legst du als Eltern­teil fest, wer im Todes­fall oder bei dauer­hafter schwerer Erkran­kung die Vormund­schaft für dein minder­jäh­riges Kind über­nehmen soll.
Du kannst darin eine konkrete Person benennen, die als Vormund einge­setzt werden soll – und auf Wunsch auch Personen ausschließen.

Die recht­liche Grund­lage ist § 1776 BGB. Dort heißt es:

Die Eltern können durch letzt­wil­lige Verfü­gung eine Person als Vormund benennen oder von der Vormund­schaft ausschließen.“

Letzt­wil­lige Verfü­gung“ bedeutet: Die Sorge­rechts­ver­fü­gung muss in Testa­ments­form abge­fasst werden, also entweder voll­ständig hand­schrift­lich mit Ort, Datum und Unter­schrift – oder nota­riell beurkundet.

Wann kommt eine Sorge­rechts­ver­fü­gung zum Tragen?

Die Verfü­gung wird nur wirksam, wenn:

  • beide sorge­be­rech­tigten Eltern­teile versterben oder dauer­haft ausfallen (z. B. bei schwerer Krank­heit oder Unfall),
  • ein allein­sor­ge­be­rech­tigter Eltern­teil verstirbt, und kein anderer Eltern­teil sorge­be­rech­tigt ist,
  • das Gericht eine Vormund­schaft für nötig hält.

Das Fami­li­en­ge­richt prüft dann die Verfü­gung und entscheidet, ob der benannte Vormund geeignet ist und das Kindes­wohl gewahrt bleibt. Die Wünsche der Eltern sind bindend, sofern keine schwer­wie­genden Gründe dage­gen­spre­chen.

Was kann ich konkret regeln?

In einer Sorge­rechts­ver­fü­gung kannst du:

  • Eine oder mehrere Personen als Vormund vorschlagen
  • Personen ausdrück­lich ausschließen
  • Deine Beweg­gründe und Wünsche erläu­tern (z. B. Erzie­hungs­stil, Reli­gion, Wohnumfeld)
  • Hinweise zur Alltags­ge­stal­tung oder Betreuung geben
  • Ergän­zend auch Wünsche zur finan­zi­ellen Absi­che­rung des Kindes festhalten

Je konkreter du formu­lierst, desto besser kann das Gericht später nach­voll­ziehen, warum du dich für (oder gegen) bestimmte Personen entschieden hast.

Was passiert ohne Sorgerechtsverfügung?

Dann entscheidet das Fami­li­en­ge­richt nach eigenem Ermessen, wer als Vormund bestellt wird. Das kann sein:

  • Ein leib­li­cher Eltern­teil, sofern noch vorhanden und nicht ausgeschlossen
  • Groß­el­tern, Onkel, Tanten, Freunde der Familie – je nachdem, wer sich meldet
  • Im schlimmsten Fall: eine fremde Person, etwa ein Berufs­be­treuer oder ein Mitar­beiter des Jugendamts

Selbst wenn dein Kind in einem stabilen Umfeld (z. B. bei Freunden) unter­ge­bracht ist, kann das Gericht jemand ganz anderen bestimmen – insbe­son­dere, wenn keine klare Verfü­gung vorliegt.

Was ist mit dem anderen Elternteil?

In der Praxis oft heikel: Wenn du allein sorge­be­rech­tigt bist und der andere Eltern­teil nicht invol­viert ist, kann dieser im Todes­fall unter bestimmten Umständen die elter­liche Sorge auto­ma­tisch über­nehmenauch gegen deinen früher geäu­ßerten Willen.

Willst du genau das verhin­dern (z. B. wegen Gewalt, Drogen, Kontakt­ab­bruch), soll­test du das in der Sorge­rechts­ver­fü­gung klar und nach­voll­ziehbar begründen. Das Gericht muss dann prüfen, ob dem anderen Eltern­teil das Sorge­recht entzogen bleibt – das ist recht­lich anspruchs­voll, aber möglich.

Form und Gültigkeit

Die Sorge­rechts­ver­fü­gung muss als letzt­wil­lige Verfü­gung erstellt werden. Das heißt:

  • Eigen­händig hand­schrift­lich, mit voll­stän­digem Text, Datum, Ort und Unterschrift
  • Oder nota­riell beur­kundet, etwa im Rahmen eines Testaments

Du kannst die Verfü­gung als eigen­stän­diges Schrift­stück aufsetzen oder sie als Bestand­teil deines Testa­ments inte­grieren. Wichtig ist, dass sie den formalen Anfor­de­rungen des BGB entspricht, sonst ist sie nicht rechts­wirksam.

Wo soll sie aufbe­wahrt werden?

Damit das Fami­li­en­ge­richt im Ernst­fall davon erfährt, sollte die Sorge­rechts­ver­fü­gung nicht einfach in der Schub­lade liegen, sondern:

  • beim Nach­lass­ge­richt hinter­legt sein (wenn Teil eines Testaments),
  • in einem Notfall­ordner zu Hause aufbe­wahrt werden, über den vertrau­ens­wür­dige Personen Bescheid wissen,
  • der benannten Vormund­person oder dem Fami­li­en­kreis in Kopie bekannt sein,
  • oder beim Notar bzw. Rechts­an­walt verwahrt werden.

Welche Rolle spielt das Jugendamt?

Wird ein Kind plötz­lich zum Voll­waisen oder verliert den erzie­henden Eltern­teil, wird in der Regel zunächst das Jugendamt als vorläu­figer Vormund einge­setzt – zumin­dest bis das Gericht über die dauer­hafte Vormund­schaft entscheidet. Eine klare Verfü­gung beschleu­nigt diesen Prozess erheb­lich, da das Jugendamt den Vorschlag der Eltern direkt weiter­geben kann.

Sorge­rechts­ver­fü­gung in der Praxis: ein Beispiel

Ein junges Paar mit zwei kleinen Kindern kommt bei einem Verkehrs­un­fall ums Leben. Es gibt keine Verfü­gung. Die Groß­el­tern beider Seiten bewerben sich als Vormund. Doch ein Groß­vater ist schwer erkrankt, die Groß­mutter lebt im Ausland. Die Schwester der Mutter lebt in einer anderen Stadt, ist beruf­lich stark einge­bunden, aber bereit, die Kinder aufzunehmen.

Da keine Verfü­gung exis­tiert, entscheidet das Gericht nach Akten­lage – inklu­sive psycho­lo­gi­scher Begut­ach­tung, Gesprä­chen mit dem Kind (sofern alt genug) und Anhö­rung aller Betei­ligten. Es kommt zu Verzö­ge­rungen, Unsi­cher­heit und fami­liärem Streit.

Hätte das Paar eine klare Verfü­gung aufge­setzt, in der z. B. die Schwester der Mutter als Vormund benannt wurde, hätte das Gericht mit hoher Wahr­schein­lich­keit so entschieden – schneller und reibungsloser.

Warum ich als Versi­che­rungs­makler über so etwas spreche

Ich bin kein Jurist, ich erstelle keine Verfü­gungen – aber ich berate Mandanten ganz­heit­lich. Und dazu gehört mehr als „Versi­che­rungs­schutz“. Wer Kinder hat, trägt Verant­wor­tung – finan­ziell, orga­ni­sa­to­risch und emotional.

Deshalb gehört es für mich dazu, im Rahmen eines Bera­tungs­ge­sprächs auch über solche Themen zu spre­chen. Ich kann dir zwar keine recht­liche Bera­tung bieten, aber ich kann:

  • dir helfen, die rich­tigen Fragen zu stellen,
  • dir zeigen, wo du passende Unter­stüt­zung bekommst,
  • dir Kontakte zu spezia­li­sierten Anwälten oder Notaren vermit­teln, mit denen ich zusam­men­ar­beite.

Denn ein gutes Sicher­heits­netz besteht nicht nur aus Policen – sondern auch aus recht­zei­tigen Entscheidungen.

Fazit

Die Sorge­rechts­ver­fü­gung ist ein oft unter­schätzter Baustein fami­liärer Vorsorge. Sie regelt, wer im schlimmsten Fall für deine Kinder da ist – in deinem Sinne, mit deinen Werten.

Wer sich früh­zeitig Gedanken macht, schützt nicht nur seine Kinder, sondern nimmt auch dem Gericht und der Familie im Ernst­fall eine schwere Last ab. Und das Gute: Eine Sorge­rechts­ver­fü­gung lässt sich unkom­pli­ziert umsetzen – wenn man es einfach mal angeht.

Du kannst nicht steuern, was passiert – aber du kannst dafür sorgen, dass im Ernst­fall die rich­tigen Menschen für deine Kinder da sind.

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