Private ETF-Renten­ver­si­che­rung: Muss ich die in der Steu­er­erklä­rung angeben?

Du hast eine private ETF-Renten­ver­si­che­rung abge­schlossen und fragst dich, ob und wie du sie in deiner Steu­er­erklä­rung angeben musst? Kurze Antwort: In den meisten Fällen hat das Eintragen keinen steu­er­li­chen Effekt – und das ist kein Nach­teil. Warum das so ist, wie die Besteue­rung dieser Verträge funk­tio­niert und worauf du achten soll­test, zeige ich dir hier.

Die drei Schichten der Alters­vor­sorge: Wo deine ETF-Rente einzu­ordnen ist

Der Gesetz­geber unter­teilt die Alters­vor­sorge in drei soge­nannte Schichten:

Schicht 1 (Basis­vor­sorge)
Gesetz­liche Renten­ver­si­che­rung, Rürup-Rente, berufs­stän­di­sche Versor­gung. Beiträge sind steu­er­lich absetzbar, Renten später voll steuerpflichtig.

Schicht 2 (Zusatz­vor­sorge)
Betrieb­liche Alters­vor­sorge und Riester-Rente. Beiträge werden steu­er­lich geför­dert, Auszah­lungen später versteuert.

Schicht 3 (Private Vorsorge)
Hier gehört deine private ETF-Renten­ver­si­che­rung hin. Diese Produkte werden nicht staat­lich geför­dert. Die Beiträge zahlst du aus deinem bereits versteu­erten Einkommen. Dafür ist die Besteue­rung im Alter oft deut­lich günstiger.

Warum du Beiträge nicht absetzen kannst

Die Beiträge zu einer privaten Renten­ver­si­che­rung der dritten Schicht sind in der Regel steu­er­lich nicht rele­vant. Du kannst sie also nicht wie Rürup-Beiträge als Sonder­aus­gaben absetzen. Das liegt daran, dass es sich um komplett privat finan­zierte Verträge handelt, bei denen der Staat keine Anreize über Steu­er­ab­züge setzt.

Einige Beiträge fallen zwar theo­re­tisch unter die „sons­tigen Vorsor­ge­auf­wen­dungen“ nach § 10 EStG. Prak­tisch bringt dir das aber nichts: Die abzugs­fä­higen Beträge sind begrenzt (1.900 € bei Ange­stellten, 2.800 € bei Selbst­stän­digen) – und allein deine Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge über­schreiten diese Grenze meis­tens schon.

Fazit: Selbst wenn du die Beiträge eintragen würdest, ändert sich am steu­er­li­chen Ergebnis fast nie etwas.

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Was bei der Auszah­lung zählt – und warum das steu­er­lich attraktiv ist

Der eigent­liche steu­er­liche Vorteil kommt nicht heute, sondern später. Und zwar in der Auszahlphase.

Monat­liche Rente: Nur der Ertrags­an­teil wird versteuert

Wenn du dir später eine lebens­lange Rente auszahlen lässt, musst du nur den soge­nannten Ertrags­an­teil versteuern. Wie hoch der ist, hängt vom Alter bei Renten­be­ginn ab. Je älter du bist, desto geringer der steu­er­pflich­tige Anteil.

Beispiel: Renten­be­ginn mit 67 Jahren → Ertrags­an­teil nur 17 %. Von 1.000 € Rente musst du also nur 170 € versteuern.

Kapi­tal­aus­zah­lung: Hälf­tige Besteue­rung bei Einhal­tung der Bedingungen

Viele Verträge erlauben alter­nativ eine Einmal­zah­lung. Dann kommt eine andere Regel zum Tragen – mit eben­falls steu­er­scho­nender Wirkung:

Wenn dein Vertrag
– mindes­tens 12 Jahre gelaufen ist und
– du bei Auszah­lung mindes­tens 62 Jahre alt bist,

dann wird nur die Hälfte des erzielten Gewinns versteuert – mit deinem persön­li­chen Steu­er­satz. Das ist oft güns­tiger als die pauschale Abgel­tungs­steuer bei anderen Kapitalanlagen.

Beispiel: Gewinn 10.000 €, davon steu­er­pflichtig nur 5.000 €, versteuert mit z. B. 20 % → 1.000 € Steuerlast.

Du willst wissen, wie das bei deinem Vertrag konkret aussieht?
Dann buch dir einfach einen Termin zur Durch­sicht deiner Unter­lagen – ich zeige dir, wie du steu­er­lich optimal aufge­stellt bist.

Warum du die Versi­che­rung trotzdem nicht in die Steu­er­erklä­rung eintragen musst

Es gibt kein spezi­elles Feld für private Renten­ver­si­che­rungen der dritten Schicht in der Steu­er­erklä­rung – aus gutem Grund. Die Beiträge spielen steu­er­lich einfach keine Rolle.

Selbst wenn du sie eintragen könn­test, bringt es nichts, solange du mit Kranken- und Pfle­ge­bei­trägen schon am Limit der Vorsor­ge­auf­wen­dungen bist. Das betrifft fast alle Ange­stellten und auch viele Selbstständige.

Fazit: Kein Abzug heute – dafür steu­er­lich attraktiv im Alter

Die ETF-Renten­ver­si­che­rung taucht in deiner Steu­er­erklä­rung nicht auf – und das ist auch gut so. Denn der eigent­liche Vorteil liegt in der güns­tigen Besteue­rung der Auszah­lung im Alter.

Du inves­tierst aus versteu­ertem Einkommen, aber bekommst im Gegenzug eine steu­er­lich begüns­tigte Rente oder Kapi­tal­zah­lung – abhängig von deinem Alter und der Lauf­zeit des Vertrags. Das kann deut­lich güns­tiger sein als andere Anlageformen.

Wenn du dir nicht sicher bist, ob dein Vertrag optimal struk­tu­riert ist oder ob sich eine Anpas­sung lohnt:
Buch dir einen Termin – ich schaue es mir mit dir gemeinsam an.

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Hinweis zur Terminbuchung

Bitte buche nur dann einen Termin mit mir, wenn du mit mir zusammenarbeiten möchtest. Reine Informationsanfragen kann ich (aufgrund der hohen Nachfrage) in Terminen nicht bearbeiten. Dazu kannst du mir aber gerne über das Kontaktformular schreiben. 

Hinweis zum Jahresende

Das Jahr ist fast vorbei und ich kann keine Termine mehr in 2021 anbieten. Sollte ein Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gewünscht sein, bitte Eiltermin buchen oder eine Eilanfrage stellen. BU geht dieses Jahr nur noch bei einwandfreier Gesundheitshistorie. Ausführliche Risikovoranfrage erst wieder ab Januar möglich.