Vorsor­ge­voll­macht einfach erklärt

Vorsor­ge­voll­macht – warum sie so wichtig ist und was du unbe­dingt beachten solltest

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass im Notfall schon „jemand aus der Familie“ alles regeln kann. Der Partner, die Kinder, die Eltern. Doch genau das ist ein fataler Irrtum. Denn selbst Ehepartner dürfen ohne schrift­liche Voll­macht nicht auto­ma­tisch Entschei­dungen für den anderen treffen – weder beim Arzt noch bei der Bank oder gegen­über Behörden.

Wenn du in einer Situa­tion bist, in der du selbst nicht mehr entscheiden kannst – etwa nach einem Unfall, bei schwerer Krank­heit oder im hohen Alter – braucht es jemanden, der für dich handeln darf. Und das geht nur mit einer Vorsor­ge­voll­macht.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsor­ge­voll­macht erteilst du einer oder mehreren Vertrau­ens­per­sonen die recht­liche Befugnis, dich in bestimmten oder allen Lebens­be­rei­chen zu vertreten, falls du selbst nicht mehr entschei­dungs­fähig bist.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Gesund­heit und medi­zi­ni­sche Behandlungen
  • Aufent­halts­be­stim­mung (z. B. Heimunterbringung)
  • Vermö­gens­ver­wal­tung
  • Wohnungs­an­ge­le­gen­heiten
  • Behörden- und Rentenangelegenheiten
  • Post- und Telekommunikation

Die gesetz­liche Grund­lage findet sich in verschie­denen Vorschriften des BGB, vor allem in:

Letz­terer ist beson­ders inter­es­sant: Seit 2023 gibt es ein soge­nanntes Ehegat­ten­ver­tre­tungs­recht, das aber nur für kurz­fris­tige medi­zi­ni­sche Entschei­dungen gilt. Es ersetzt keine umfas­sende Vorsor­ge­voll­macht.

Wann braucht man eine Vorsorgevollmacht?

Grund­sätz­lich gilt: Sobald du geschäfts­un­fähig bist, kannst du keine Entschei­dungen mehr rechts­wirksam treffen. Das kann schlei­chend passieren (z. B. bei Demenz) oder plötz­lich (z. B. nach einem Unfall oder Schlag­an­fall). In solchen Situa­tionen können ohne Voll­macht keine Verträge geschlossen, keine Bank­ge­schäfte getä­tigt oder keine Behand­lungen entschieden werden.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Fehlt eine wirk­same Voll­macht, wird das Betreu­ungs­ge­richt tätig. Es bestellt dann einen recht­li­chen Betreuer – das kann ein Fami­li­en­mit­glied sein, muss aber nicht. Die Auswahl trifft das Gericht nach eigenen Krite­rien. Und dieser Betreuer unter­liegt der gericht­li­chen Kontrolle und ist dem Gericht rechenschaftspflichtig.

Faktisch bedeutet das: Du verlierst deine Selbstbestimmung.

Welche Bereiche kann eine Vorsor­ge­voll­macht abdecken?

Eine Vorsor­ge­voll­macht kann auf einzelne Lebens­be­reiche beschränkt oder umfas­send ausge­staltet sein.

Typi­sche Rege­lungs­be­reiche sind:

Gesund­heit und Pflege

  • Zustim­mung zu Opera­tionen oder Behandlungen
  • Orga­ni­sa­tion ambu­lanter oder statio­närer Pflege
  • Entschei­dungen im Rahmen der Patientenverfügung

Vermö­gens­sorge

  • Konto­ver­fü­gungen
  • Zahlung von Miete, Versi­che­rungen, Krediten
  • Immo­bi­li­en­ver­wal­tung

Aufent­halts- und Wohnungsangelegenheiten

  • Kündi­gung oder Abschluss von Mietverträgen
  • Umzug in Pflegeeinrichtungen
  • Rege­lung des Wohnsitzes

Behör­den­an­ge­le­gen­heiten

  • Kommu­ni­ka­tion mit Renten- und Sozialversicherungsträgern
  • Steu­er­erklä­rungen und Bescheide
  • Bean­tra­gung von Pflegegraden

Post- und Telekommunikation

  • Öffnen und Beant­worten von Briefen
  • Vertrags­kün­di­gungen oder ‑abschlüsse (z. B. Internet, Telefon)

Wer sollte bevoll­mäch­tigt werden?

Das hängt ganz von deinem Vertrauen ab. Häufig werden Partner oder erwach­sene Kinder bevoll­mäch­tigt, möglich sind aber auch Freunde, Geschwister oder externe Vertrauenspersonen.

Wichtig ist:

  • Nur jemand, dem du unein­ge­schränkt vertraust.
  • Es kann sinn­voll sein, mehrere Personen zu bevoll­mäch­tigen – entweder gemeinsam (mit Zustim­mung aller) oder alter­nativ (im Vertretungsfall).
  • In der Voll­macht sollte genau gere­gelt sein, ob die Bevoll­mäch­tigten einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen.

Form und Wirk­sam­keit der Vollmacht

Grund­sätz­lich ist eine Vorsor­ge­voll­macht form­frei gültig, das heißt: Sie kann hand­schrift­lich oder am Computer erstellt und unter­schrieben werden.
Aber: Sobald sie für Bank­an­ge­le­gen­heiten, Immo­bi­lien oder bestimmte medi­zi­ni­sche Maßnahmen gelten soll, sind beson­dere Anfor­de­rungen zu beachten.

Wich­tige Hinweise zur Form

  • Für Grund­stücks­ge­schäfte ist eine öffent­liche Beglau­bi­gung oder nota­ri­elle Beur­kun­dung nötig (§ 29 GBO).
  • Banken verlangen oft eigene Formu­lare oder eine Beglaubigung.
  • Eine medi­zi­ni­sche Voll­macht muss explizit gefähr­liche Maßnahmen (z. B. lebens­ge­fähr­liche Opera­tionen) einschließen – sonst ist sie in dem Punkt nicht wirksam (§ 1820 Abs. 2 BGB).

Ein guter Richt­wert: Je weit­rei­chender die Voll­macht, desto sinn­voller ist eine nota­ri­elle Beur­kun­dung – auch um Miss­brauch vorzu­beugen und Aner­ken­nung durch Behörden zu sichern.

Miss­brauchs­ge­fahr? Ja – aber lösbar

Kritiker werfen der Vorsor­ge­voll­macht manchmal vor, sie sei „blanko gefähr­lich“. Denn: Sie gilt im Zweifel sofort – nicht erst im Betreu­ungs­fall. Das heißt: Wer die Voll­macht in Händen hält, kann theo­re­tisch sofort handeln.

Aber genau deshalb ist die Auswahl der Person entschei­dend. Wer klug dele­giert, gewinnt keine Risiken – sondern Sicherheit.

Und: Es gibt auch tech­ni­sche Lösungen, um Miss­brauch vorzu­beugen – etwa durch:

  • getrennte Aufbe­wah­rung von Voll­macht und Origi­nalen (z. B. bei Dienstleistern)
  • Absprache mit Vertrau­ens­an­wälten oder Notaren
  • Kombi­na­tion mit Kontroll­me­cha­nismen (z. B. Genehmigungspflichten)

Wo soll die Vorsor­ge­voll­macht aufbe­wahrt werden?

Wie bei der Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt: Eine Voll­macht hilft nur, wenn sie im Notfall verfügbar ist.
Das bedeutet:

  • Mindes­tens eine Kopie bei der bevoll­mäch­tigten Person
  • Aufbe­wah­rung des Origi­nals an einem bekannten Ort (ggf. beim Notar)
  • Hinweis im Geld­beutel oder in der Notfall-App
  • Optional: Regis­trie­rung im Zentralen Vorsor­ge­re­gister – aller­dings auch hier mit Einschrän­kungen (siehe unten)

Und was bringt das Zentrale Vorsorgeregister?

Das Register der Bundes­no­tar­kammer doku­men­tiert nicht den Inhalt der Voll­macht, sondern nur:

  • dass eine Vorsor­ge­voll­macht existiert
  • wer bevoll­mäch­tigt ist
  • wo sich das Original befindet

Zugriff haben ausschließ­lich Betreu­ungs­ge­richte – und auch nur, wenn ein Verfahren einge­leitet wird. Weder Ärzte noch Banken oder Ange­hö­rige können dort selbst­ständig nachsehen.

Im akuten Notfall (z. B. Schlag­an­fall, Unfall) ist das Register prak­tisch ohne Bedeu­tung – dort zählt nur, ob jemand konkret handeln kann, die Voll­macht greifbar ist und die betrof­fene Person hand­lungs­fähig ist.

Die Rolle in meiner Bera­tung als Makler

Als Versi­che­rungs­makler, der seine Mandanten nicht nur versi­chert, sondern auch stra­te­gisch begleitet, spreche ich solche Themen bewusst an. Eine Vorsor­ge­voll­macht gehört für mich zum soliden Risi­ko­ma­nage­ment, genauso wie eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung oder eine private Altersvorsorge.

Ich selbst bin natür­lich kein Anwalt oder Notar – ich darf keine Voll­machten erstellen oder recht­lich beraten. Aber ich arbeite mit erfah­renen Koope­ra­ti­ons­part­nern zusammen und kann bei Bedarf unkom­pli­ziert den Kontakt zu spezia­li­sierten Dienst­leis­tern oder Juristen herstellen.

So entsteht eine Bera­tung, die weiter denkt als bis zur Versi­che­rungs­summe – und auch recht­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Themen mit einbezieht.

Fazit

Die Vorsor­ge­voll­macht ist kein Doku­ment für später – sondern ein Werk­zeug für heute. Wer sie nicht hat, riskiert im Ernst­fall die eigene Selbst­be­stim­mung und belastet seine Ange­hö­rigen mit büro­kra­ti­schen Hürden.

Mit einer gut formu­lierten, recht­lich belast­baren Voll­macht legst du fest, wer in deinem Sinne handeln darf – ob im Kran­ken­haus, bei der Bank oder im Pfle­ge­fall. Und du sorgst dafür, dass dein Wille zählt.

Selbst­be­stim­mung endet nicht mit dem Verlust der Geschäfts­fä­hig­keit. Sie endet dort, wo du sie nicht recht­zeitig regelst.

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Hinweis zum Jahresende

Das Jahr ist fast vorbei und ich kann keine Termine mehr in 2021 anbieten. Sollte ein Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gewünscht sein, bitte Eiltermin buchen oder eine Eilanfrage stellen. BU geht dieses Jahr nur noch bei einwandfreier Gesundheitshistorie. Ausführliche Risikovoranfrage erst wieder ab Januar möglich.