Erbbau­rechts­ver­trag

Erbbau­recht wird auch als Erbpacht bezeichnet. Dieses Recht bestimmt auf Zeit – meis­tens 99 Jahre – auf einem Grund­stück, das nicht zum Eigentum gehört, ein Bauwerk zu haben. Der Grund und Boden ist also nicht mitver­kauft, sondern „gepachtet“. Das Erbbau­recht kann vererbt und veräu­ßert werden. Als Entgelt wird ein Erbbau­zins verein­bart, der während der gesamten Nutzungs­zeit gezahlt werden muss. Erbbau­rechte werden mit gewissen Einschrän­kungen von den Banken wie ein eigenes Grund­stück beliehen. 

Für Kapi­tal­an­leger kann das sehr inter­es­sant sein, da sich 100 Prozent des Kauf­preises abschreiben lassen und der Erbbau­zins ebenso voll steu­er­lich abzugs­fähig ist.

Benö­tigte Unterlagen

Für die Bank wird hier eine Kopie des Erbbau­rechts­ver­trag benötigt.

Sollte die Rest­lauf­zeit des Vertrags kürzer als 55 Jahre sein, empfiehlt es sich im Zuge des Immo­bi­li­en­er­werbs mit dem Erbbau­rechts­geber zu verhan­deln. Viele Banken haben als Voraus­set­zung, dass die Rest­lauf­zeit größer als 55 Jahre sein muss.

Bei einer Rest­lauf­zeit von z.B. 20 Jahren, wird die Bank im besten Fall eine erhöhte Tilgung verlangen.

Bitte achte darauf, dass der Vertrag voll­ständig und gut lesbar einge­reicht wird.

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Hinweis zum Jahresende

Das Jahr ist fast vorbei und ich kann keine Termine mehr in 2021 anbieten. Sollte ein Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gewünscht sein, bitte Eiltermin buchen oder eine Eilanfrage stellen. BU geht dieses Jahr nur noch bei einwandfreier Gesundheitshistorie. Ausführliche Risikovoranfrage erst wieder ab Januar möglich.