Immo­bi­li­en­kredit im Todes­fall – was passiert mit dem Darlehen?

Immo­bi­li­en­kredit im Todesfall

Ein Immo­bi­li­en­kredit läuft – und plötz­lich stirbt ein Ehepartner. Neben der emotio­nalen Belas­tung stellt sich schnell die Frage: Was passiert mit dem Immo­bi­li­en­kredit im Todes­fall? Muss die Immo­bilie verkauft werden? Wird eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung fällig? Und wer ist über­haupt verpflichtet, das Darlehen weiter zu bedienen?

In diesem Beitrag bekommst du einen verständ­li­chen Über­blick über die recht­liche Lage, die finan­zi­ellen Folgen und sinn­volle Vorsorgemöglichkeiten.

Was passiert mit einem laufenden Immo­bi­li­en­kredit im Todesfall?

Ein Immo­bi­li­en­kredit endet nicht auto­ma­tisch mit dem Tod eines Kredit­neh­mers. Entschei­dend ist, wer den Kredit­ver­trag unter­schrieben hat.

Gemein­schafts­dar­lehen – beide Partner als Kreditnehmer

Wenn der Kredit auf beide Ehepartner läuft (z. B. bei gemein­samer Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung), über­nimmt der über­le­bende Partner auto­ma­tisch den gesamten Kredit. Die Rest­schuld gehört nicht zur Erbmasse, sondern bleibt beim über­le­benden Kredit­nehmer. Das bedeutet auch: Die monat­liche Rate muss künftig allein getragen werden.

Einzel­dar­lehen – nur eine Person im Vertrag

Lief der Kredit nur auf eine Person, fällt die Rest­schuld in die Erbmasse. Die Erben über­nehmen dann den Kredit – sofern sie das Erbe nicht ausschlagen. Wer nicht für die Schulden aufkommen will, hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft abzulehnen.

Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung im Todes­fall – wann sie fällig wird

Eine weit verbrei­tete Annahme ist, dass Banken im Todes­fall auto­ma­tisch auf die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung verzichten. Leider ist das nur selten der Fall.

Wenn die Immo­bilie verkauft wird oder das Darlehen vorzeitig abge­löst werden soll, kann die Bank eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung verlangen – selbst im Todes­fall. Diese kann mehrere Tausend Euro betragen, je nach Rest­schuld und Laufzeit.

Ein auto­ma­ti­sches Sonder­kün­di­gungs­recht gibt es meist nicht. Nur wenige Banken verzichten in Kulanz­fällen auf die Entschä­di­gung – vor allem, wenn es sich um eine selbst genutzte Immo­bilie handelt. Ein Rechts­an­spruch besteht aber nicht.

Welche Möglich­keiten hast du als hinter­blie­bener Ehepartner?

Je nach finan­zi­eller Situa­tion kommen verschie­dene Optionen infrage:

Immo­bilie verkaufen

Wenn die Raten allein nicht mehr tragbar sind, ist der Immo­bi­li­en­ver­kauf oft der einzige Ausweg. Die offene Darle­hens­summe wird dann aus dem Verkaufs­erlös abge­löst. Wichtig: Die Bank kann dafür eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung verlangen.

Kredit weiter­führen

Sofern das finan­ziell möglich ist, kann der hinter­blie­bene Partner das Darlehen weiter bedienen. Ein Gespräch mit der Bank kann helfen, ggf. Raten anzu­passen oder die Lauf­zeit zu verlän­gern, um die Belas­tung zu senken.

Erbe ausschlagen (bei Einzeldarlehen)

Wenn der Kredit nur auf den verstor­benen Partner lief und das Vermögen die Schulden nicht aufwiegt, kann das Erbe ausge­schlagen werden. Das verhin­dert, dass der Immo­bi­li­en­kredit über­nommen werden muss.

Vorsorge: So kannst du dich früh­zeitig absichern

Damit ein Immo­bi­li­en­kredit im Todes­fall nicht zur finan­zi­ellen Kata­strophe wird, gibt es zwei zentrale Möglich­keiten zur Absicherung:

Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung

Die güns­tigste und sinn­vollste Lösung ist in den meisten Fällen eine Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung. Im Todes­fall wird eine vorher verein­barte Summe ausge­zahlt – oft genau in Höhe der Rest­schuld. So kann der hinter­blie­bene Partner das Darlehen ablösen oder zumin­dest einen Groß­teil davon tilgen.

Tipp: Bei gemein­samen Darlehen ist es oft sinn­voll, zwei über Kreuz abge­schlos­sene Verträge zu wählen. Damit erhält jeweils der über­le­bende Partner die Versi­che­rungs­summe steuerfrei.

Rest­schuld­ver­si­che­rung

Diese wird manchmal von Banken ange­boten, ist aber meist deut­lich teurer und weniger flexibel. Außerdem greift sie nicht immer zuver­lässig. Eine sorg­fäl­tige Prüfung lohnt sich – oder besser gleich eine Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung abschließen.

Steu­er­liche Aspekte der Vorfälligkeitsentschädigung

Wird ein Darlehen im Todes­fall vorzeitig abge­löst, lässt sich die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung steu­er­lich meist nicht geltend machen. Sie zählt nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit, sondern als Verwal­tungs­kosten. Das gilt zumin­dest für den Teil, der Zinsen ersetzt.

Was du jetzt konkret tun kannst

Wenn du bereits eine Immo­bilie finan­zierst – oder das in Zukunft vorhast – soll­test du über diese Schritte nachdenken:

  • Kredit­ver­trag prüfen: Gibt es Sonder­re­ge­lungen für den Todesfall?
  • Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung abschließen: So kannst du deine Familie im Ernst­fall absichern.
  • Gespräch mit der Bank führen: Im Todes­fall ist es sinn­voll, früh das Gespräch zu suchen – viel­leicht lässt sich die Entschä­di­gung vermeiden oder die Rück­zah­lung strecken.
  • Erbsi­tua­tion klären: Wenn nur ein Partner im Kredit­ver­trag steht, sollte früh­zeitig über Erbre­ge­lungen gespro­chen werden.

Fazit

Ein Immo­bi­li­en­kredit im Todes­fall bringt häufig finan­zi­elle Heraus­for­de­rungen mit sich – vor allem, wenn keine ausrei­chende Absi­che­rung besteht. In den meisten Fällen wird eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gung fällig, wenn das Darlehen vorzeitig abge­löst wird. Es lohnt sich daher, früh­zeitig vorzu­sorgen – am besten mit einer passenden Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung. Im Ernst­fall kann auch ein Gespräch mit der Bank oder eine recht­liche Bera­tung helfen, eine trag­fä­hige Lösung zu finden.

Im schlimmsten aller Fälle, mit solchen Problemen konfron­tiert zu werden, sollte vermieden werden. Zu einer ordent­li­chen Finan­zie­rungs­be­ra­tung gehört auch das Risi­ko­ma­nage­ment. Hier stehe ich dir zur Seite und helfe dir, solche und weitere Risiken abzusichern.

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