Pati­en­ten­ver­fü­gung — alles was du wissen musst

Pati­en­ten­ver­fü­gung – was sie regelt, wann sie gilt und warum du sie nicht aufschieben solltest

Manche Entschei­dungen trifft niemand gerne. Etwa die, was mit dir passieren soll, wenn du im Koma liegst, nicht mehr selbst spre­chen kannst und völlig von anderen abhängig bist. Willst du in einem solchen Fall künst­lich ernährt oder beatmet werden? Möch­test du lebens­er­hal­tende Maßnahmen, auch wenn keine Aussicht auf Heilung besteht?

Genau diese Fragen klärt die Pati­en­ten­ver­fü­gung. Und das Gute ist: Du musst sie nur einmal durch­denken – und dann ist sie im Notfall Gold wert.

Denn wenn du dich selbst nicht mehr äußern kannst, brauchst du jemanden, der für dich spricht. Am besten: Du selbst. In Form einer klar formu­lierten, schrift­li­chen Verfügung.

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung ist eine schrift­liche Erklä­rung deines Willens für den Fall, dass du nicht mehr einwil­li­gungs­fähig bist. Du bestimmst darin im Voraus, welche medi­zi­ni­schen Maßnahmen du in bestimmten Situa­tionen wünschst oder ablehnst – zum Beispiel, wenn du im Koma liegst oder dich im Ster­be­pro­zess befindest.

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Pati­en­ten­ver­fü­gung in § 1827 BGB gere­gelt (bis 2022 war es § 1901a BGB). Die gesetz­liche Grund­lage lautet:

§ 1827 Abs. 1 BGB:
„Hat ein einwil­li­gungs­un­fä­higer Voll­jäh­riger für den Fall seiner Einwil­li­gungs­un­fä­hig­keit in bestimmte, zum Zeit­punkt der Fest­le­gung noch nicht unmit­telbar bevor­ste­hende Unter­su­chungen seines Gesund­heits­zu­stands, Heil­be­hand­lungen oder ärzt­liche Eingriffe schrift­lich fest­ge­legt, ob er in diese Maßnahmen einwil­ligt oder sie unter­sagt, so prüft der Bevoll­mäch­tigte oder Betreuer, ob diese Fest­le­gungen auf die aktu­elle Lebens- und Behand­lungs­si­tua­tion zutreffen.“

Kurz gesagt: Was du in der Pati­en­ten­ver­fü­gung gere­gelt hast, gilt – sofern die Situa­tion passt und du zum Zeit­punkt der Erstel­lung voll­jährig und einwil­li­gungs­fähig warst.

Wann kommt eine Pati­en­ten­ver­fü­gung zum Einsatz?

Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung wird nicht bei jeder Erkran­kung auto­ma­tisch wirksam. Sie gilt nur dann, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

Voraus­set­zungen für die Gültigkeit

  • Du bist voll­jährig und hattest bei Erstel­lung der Verfü­gung die nötige Einsichtsfähigkeit.
  • Du kannst aktuell nicht mehr selbst entscheiden oder kommu­ni­zieren – z. B. im Koma, nach einem schweren Unfall oder in weit fort­ge­schrit­tener Demenz.
  • Es liegt eine medi­zi­nisch ernste Situa­tion vor – etwa: 
    • eine unheil­bare, tödlich verlau­fende Krankheit
    • der Ster­be­pro­zess
    • eine dauer­hafte Bewusst­lo­sig­keit ohne Aussicht auf Besserung
  • Zwei Ärzte müssen unab­hängig vonein­ander bestä­tigen, dass die Situa­tion den Fest­le­gungen in deiner Verfü­gung entspricht.

In akuten Notfällen – etwa nach einem Herz­still­stand – wird zunächst lebens­ret­tend gehan­delt. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung wird erst rele­vant, wenn fest­steht, dass eine Rück­kehr in ein selbst­be­stimmtes Leben nicht mehr möglich ist.

Was kannst du in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung konkret regeln?

In einer Pati­en­ten­ver­fü­gung kannst du genau fest­legen, welche Maßnahmen du dir in bestimmten Situa­tionen wünschst oder ablehnst. Dazu zählen etwa:

  • Künst­liche Ernäh­rung oder Flüssigkeitszufuhr
  • Beatmung (z. B. bei dauer­haftem Koma)
  • Wieder­be­le­bung (z. B. nach Herzstillstand)
  • Dialyse bei Nierenversagen
  • Gabe von Anti­bio­tika oder anderen Medikamenten
  • Schmerz- und Sedie­rungs­maß­nahmen im Sterbeprozess
  • Wunsch nach Versor­gung im Hospiz oder zu Hause
  • Organ­spende, ergän­zend zur Eintra­gung im Organspende-Register

Wichtig ist: Deine Fest­le­gungen müssen konkret und verständ­lich sein. Allge­meine Aussagen wie „Ich möchte in Würde sterben“ oder „keine unnö­tige Verlän­ge­rung meines Lebens“ sind nicht ausrei­chend. Es braucht klare Aussagen zu konkreten medi­zi­ni­schen Maßnahmen.

Pati­en­ten­ver­fü­gung — Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar, beide Anfang 60. Der Ehemann wird bei einem Fahr­rad­un­fall schwer verletzt, fällt ins Koma. Die Ärzte erklären, dass keine Aussicht auf eine Rück­kehr ins Bewusst­sein besteht. Die Ehefrau ist sicher: „Er hätte das nicht gewollt.“

Doch es gibt keine Pati­en­ten­ver­fü­gung. Keine Voll­macht. Die Klinik muss einen recht­li­chen Betreuer einschalten. Die Eltern des Mannes bestehen auf „alle Maßnahmen ausschöpfen“. Es kommt zu einem lang­wie­rigen gericht­li­chen Verfahren.

Am Ende entscheidet das Gericht. Nicht der Wunsch des Pati­enten, sondern der formale Ablauf regelt das weitere Vorgehen. Und die Familie? Zerstritten.

Wer setzt die Pati­en­ten­ver­fü­gung durch?

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung allein bestimmt noch nicht, wer für dich spre­chen darf. Dafür brauchst du zusätz­lich eine Vorsor­ge­voll­macht. In ihr bestimmst du eine oder mehrere Vertrau­ens­per­sonen, die deine Verfü­gung durch­setzen dürfen – etwa gegen­über Ärzten, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen.

Ohne Voll­macht kann es sein, dass ein Betreu­ungs­ge­richt einen völlig fremden Betreuer bestellt.

Die Kombi­na­tion aus Pati­en­ten­ver­fü­gung und Vorsor­ge­voll­macht ist daher in der Praxis entscheidend.

Häufige Irrtümer zur Patientenverfügung

Mein Partner darf doch sowieso entscheiden.“
Nein. Es gibt keine auto­ma­ti­sche Vertre­tungs­be­fugnis in medi­zi­ni­schen Fragen – auch nicht unter Ehepart­nern oder engen Angehörigen.

Ich bin noch jung – das brauche ich später.“
Leider nein. Ein Unfall oder plötz­liche Erkran­kung kann jeden jeder­zeit treffen. Gerade jüngere Menschen vergessen oft, dass sie recht­lich genauso betroffen wären.

Ich hab ein Formular aus dem Internet.“
Viele Vorlagen sind zu ungenau, zu allge­mein oder veraltet. Und: Wer haftet für den Inhalt? Niemand – außer dir.

Form und Gültig­keit der Patientenverfügung

Damit eine Pati­en­ten­ver­fü­gung recht­lich verbind­lich ist, braucht sie:

  • Schrift­form (Computer, hand­schrift­lich oder Formular – alles zulässig)
  • Eigen­hän­dige Unterschrift
  • Klar erkenn­bare medi­zi­ni­sche Situationen
  • Konkrete Rege­lungen zu einzelnen Maßnahmen
  • Ein Datum und idea­ler­weise einen Hinweis auf Aktualität

Ein Notar ist nicht notwendig, kann aber in bestimmten Fällen sinn­voll sein – etwa zur zusätz­li­chen Glaubhaftmachung.

Wie aktuell muss eine Pati­en­ten­ver­fü­gung sein?

Rein recht­lich gilt: Eine gültige Pati­en­ten­ver­fü­gung bleibt unbe­grenzt wirksam, bis sie wider­rufen oder ersetzt wird. Aber: Es ist ratsam, die Verfü­gung alle 2–3 Jahre zu über­prüfen, gerade bei:

  • gesund­heit­li­chen Veränderungen,
  • fami­liären Umbrüchen,
  • Umzügen ins Ausland oder
  • bei medi­zi­ni­schem Fortschritt.

Ein einfa­cher Zusatz wie „Ich habe die Verfü­gung am XX.XX.20XX über­prüft und halte sie weiterhin für richtig. Unter­schrift.“ reicht meist aus.

Wo soll die Pati­en­ten­ver­fü­gung aufbe­wahrt werden?

Wichtig ist nicht nur, dass du eine Pati­en­ten­ver­fü­gung erstellt hast – sondern dass sie im Ernst­fall auch schnell greifbar ist. Das ist entschei­dender als man denkt, denn im Notfall zählt oft jede Minute.

Die häufig empfoh­lene Regis­trie­rung beim Zentralen Vorsor­ge­re­gister der Bundes­no­tar­kammer (www.vorsorgeregister.de) kann in bestimmten Fällen hilf­reich sein – etwa, wenn ein Gericht prüfen muss, ob eine Betreuung notwendig ist. Das Register ist aller­dings kein Abla­geort für die Verfü­gung selbst, sondern vermerkt nur, dass eine exis­tiert, wer bevoll­mäch­tigt ist und wo das Doku­ment aufbe­wahrt wird.

Was viele nicht wissen: Ärzte, Kliniken oder Rettungs­dienste haben keinen Zugriff auf dieses Register. Nur Betreu­ungs­ge­richte können es einsehen – und auch das nur dann, wenn ein formelles Verfahren einge­leitet wird. In der Praxis geschieht das oft Tage oder Wochen nach einem Notfall, nicht in den ersten Stunden oder gar Minuten. Für akute Entschei­dungen – etwa zur Wieder­be­le­bung oder zu lebens­er­hal­tenden Maßnahmen – ist das Vorsor­ge­re­gister daher kaum relevant.

Umso wich­tiger ist es, dass die Pati­en­ten­ver­fü­gung für Bevoll­mäch­tigte gut zugäng­lich ist: idea­ler­weise als digi­tale Kopie, ergänzt durch eine Notfall­karte im Geld­beutel oder eine App-Lösung. Auch Haus­ärzte oder enge Fami­li­en­an­ge­hö­rige sollten wissen, wo die Origi­nale liegen.

So helfe ich meinen Mandanten

Als Versi­che­rungs­makler mit einem ganz­heit­li­chen Bera­tungs­an­satz spreche ich solche Themen bewusst an – auch wenn sie nicht zu den klas­si­schen Versi­che­rungs­fragen gehören. Denn sie betreffen das Risi­ko­ma­nage­ment auf persön­li­cher Ebene, genauso wie eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung oder die private Alters­vor­sorge. Ich selbst darf natür­lich keine recht­li­chen Doku­mente erstellen – aber ich arbeite mit erfah­renen Koope­ra­ti­ons­part­nern wie spezia­li­sierten Dienst­leis­tern, Anwälten oder Notaren zusammen und kann den Kontakt für dich unkom­pli­ziert herstellen. Wichtig ist, dass du wich­tige Doku­mente wie die Pati­en­ten­ver­fü­gung, Vorsor­ge­voll­macht, Sorge­rechts­ver­fü­gung etc. erstellen lässt und es nicht vergisst. Mein Ziel ist, dass du in allen Lebens­be­rei­chen gut aufge­stellt bist – nicht nur versi­che­rungs­tech­nisch, sondern auch in recht­li­cher und orga­ni­sa­to­ri­scher Hinsicht.

Fazit

Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ist kein Luxus, sondern ein klarer Ausdruck deiner Selbst­be­stim­mung. Sie regelt deinen Willen für eine Zeit, in der du nicht mehr selbst spre­chen kannst – und sie schützt deine Ange­hö­rigen davor, schwie­rige Entschei­dungen allein treffen zu müssen.

Mit wenigen Seiten Papier kannst du dafür sorgen, dass dein Wille zählt – medi­zi­nisch, mensch­lich und rechtlich.

Du kannst nicht kontrol­lieren, was passiert. Aber du kannst fest­legen, wie damit umge­gangen wird.

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Hinweis zum Jahresende

Das Jahr ist fast vorbei und ich kann keine Termine mehr in 2021 anbieten. Sollte ein Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gewünscht sein, bitte Eiltermin buchen oder eine Eilanfrage stellen. BU geht dieses Jahr nur noch bei einwandfreier Gesundheitshistorie. Ausführliche Risikovoranfrage erst wieder ab Januar möglich.