Gehalts­ab­rech­nung Dezember des Vorjahres

Neben den Gehalts­ab­rech­nungen der letzten drei Monate wird eben­falls die Gehalts­ab­rech­nung vom Dezember des Vorjahres oder alter­nativ die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung benö­tigt, sowie voll­stän­dige Einkom­men­steu­er­be­scheide der letzten zwei Jahre vom Finanzamt.

Falls Einkom­men­steu­er­be­scheide nicht voll­ständig vorhanden sind, dann können statt­dessen Abrech­nungen vom Dezember der letzten zwei Jahre vorge­legt werden.

Auf der Dezember Abrech­nung sollten die kumu­lierten Lohn­summen des kompletten Jahres erkennbar sein.
Sollte der Kunde während des Jahres einen Arbeit­ge­ber­wechsel gehabt haben, dann benö­tigt man selbst­ver­ständ­lich die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung von allen Arbeit­ge­bern des vergan­genen Jahres.
Diese Unter­lagen dienen dazu, der Bank eine Gesamt­über­sicht der Einnahmen aus dem vergan­genen Jahr nachzuweisen.

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Hinweis zum Jahresende

Das Jahr ist fast vorbei und ich kann keine Termine mehr in 2021 anbieten. Sollte ein Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gewünscht sein, bitte Eiltermin buchen oder eine Eilanfrage stellen. BU geht dieses Jahr nur noch bei einwandfreier Gesundheitshistorie. Ausführliche Risikovoranfrage erst wieder ab Januar möglich.